Rechtsprechung
StGH Hessen, 19.07.1999 - P.St. 1409 |
Volltextveröffentlichung
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Rechtliches Gehör; Subsidiarität; Grundrechtsklage; Ungleichbehandlung; Mischmietverhältnis
Verfahrensgang
- StGH Hessen, 19.07.1999 - P.St. 1409
- StGH Hessen, 13.06.2001 - P.St. 1409
Wird zitiert von ... (8)
- StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung …
Der Grundsatz der Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden als zusätzliche, von der Rechtswegerschöpfung unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt vom Antragsteller, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).Dies erfordert vom Antragsteller auch, seine verfassungsrechtlichen Einwendungen schon vor den Fachgerichten zu erheben, soweit ihm das möglich und zumutbar ist (vgl. StGH, Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).
Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl; zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).
- StGH Hessen, 16.01.2001 - P.St. 1358
Mangels Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung des …
Nach dieser Vorschrift fordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.7.1999-P.St. 1409-, ZMR 1999, 682 ).Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrundezulegen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999-P.St.1409-, ZMR 1999, 682 ; Urteil vom 05.04.2000-P.St.1302-, ZMR 2000, 437 ).
Die aus der Garantie rechtlichen Gehörs weiterfolgende Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen mit einzubeziehen, bedeutet nicht zugleich, dass ein Gericht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnen, inhaltlich bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar dokumentieren muss (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999- P.St.1409-, a.a.0.).
Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch Verletzung der Pflicht zur Erwägung von Beteiligtenvorbringen nur in Betracht kommen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -, a.a.O.).
- StGH Hessen, 18.08.1999 - P.St. 1391
Rechtliches Gehör; Gehörsrecht; Willkür; Willkürverbot; Prüfungsbefugnis; …
Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich seine Richtigkeit unterstellt plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).
- StGH Hessen, 10.10.2001 - P.St. 1415
Unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen …
Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch Verletzung der Pflicht zur Erwägung des Beteiligtenvorbringens nur in Betracht kommen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 - a.a.0.). - StGH Hessen, 19.06.2002 - P.St. 1455
Erfolglose Grundrechtsklage - keine Verletzung des Willkürverbots, der Garantie …
Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999 -P.St. 1409 -, a.a.0.). - StGH Hessen, 13.02.2001 - P.St. 1309
Mangels Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung des …
Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV-) in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei einer Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschlüsse vom 19.07.1999 -P.St.1409-, ZMR 1999, 682 und vom 16.01.2001 - P.St 1358 - Urteil vom 05.04.2000-P.St 1302-, ZMR 2000, 437 ). - StGH Hessen, 10.11.1999 - P.St. 1414
Grundrechtsklage; Rechtliches Gehör; Subsidiarität
Eine unterschiedliche Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung überschreitet die Schwelle zum verfassungsrechtlich relevanten Verstoß gegen den Gleichheitssatz erst dann, wenn die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 19.7.1999 - P.St. 1409 -, ZMR 1999, S. 662 ff.). - StGH Hessen, 31.08.1999 - P.St. 1427
Darlegung; Darlegungsanforderungen; Rechtsweg; Rechtswegerschöpfung; …
Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage erfordert danach, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).